Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Stand: 12.02.2011)

1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen betreffen, liegen dem Angebot der SERVuS Sicherheitstechnik Steyr GmbH  (zukünftig SERVuS genannt) zugrunde und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen oder mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit bzw. bedürfen der Schriftform. Durch die Erteilung des Auftrages erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis mit den nachstehenden Bedingungen, welche auch schlüssig Erfolg haben. 

2. Technische Unterlagen
Die von der Firma SERVuS erstellten Pläne, technische Unterlagen und Produktionsbeschreibungen bleiben im geistigen Eigentum der Firma SERVuS. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf deren Ausfolgung.
Die Firma SERVuS behält sich Änderungen von Maßen, technischen Daten oder Abmessungen je nach Gegebenheit des Gewerkes ohne jede weitere Ankündigung vor.

3. Zahlung, Preise
Die Verrechnung erfolgt in EURO zu den vereinbarten Preisen. Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Zusätzlich gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen des Handels und der Elektroindustrie Österreichs in der jeweils geltenden Fassung. Es gelten die im Vertrag vereinbarten Zahlungsbedingungenen. Es werden ausschließlich die im Offert bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise verrechnet, wobei Mehrleistungen separat verrechnet werden.
Bei Zahlungsverzug gilt 1 % Verzugszinsen per Monat als vereinbart. Weiteres gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner notwendige Mahnspesen, die Kosten eines Inkassobüros bzw. eines Rechtsstreites, die der Firma SERVuS entstanden sind, zu tragen hat.

4. Liefer- und Montagebedingungen
Die von der Firma SERVuS verkauften Waren werden teilweise von dritter Seite angekauft. Für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder ohne Verschulden der Firma SERVuS entstehen, kann der Vertragspartner keinerlei Ansprüche ableiten und ist die Geltendmachung von Schadenersatz ausgeschlossen. Insbesondere berechtigt es den Vertragspartner nicht, erteilte Aufträge zu stornieren.
Der Montageumfang ergibt sich aus dem Anbot der Firma SERVuS bzw. der Auftragsbestätigung. Treten für die Firma SERVuS Montagehindernisse, Montageunterbrechungen oder Montageverzögerungen auf, die bauseits veranlasst wurden, somit nicht von der Firma SERVuS, so werden die zusätzlich entstehenden Kosten bzw. der entstehende Mehraufwand durch diese Verzögerungen bzw. Unterbrechungen seitens der Firma SERVuS – auch bei Vereinbarung von Pauschalpreisen für die gesamte Montage – gemäß den firmenüblichen Preisen in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei Vereinbarung von Fixterminen.
Dies gilt insbesondere, wenn mit der Montage nicht fristgerecht bzw. zum vereinbarten Zeitpunkt durch die Firma SERVuS begonnen werden kann. Nach durchgeführter Montage hat der Vertragspartner die Leistungen der Firma SERVuS auf dem Auftragsschein zu bestätigen und abzunehmen.
Sollte zum vereinbarten Abnahmetermin der Vertragspartner oder ein von ihm Bevollmächtigter nicht anwesend sein, so gilt die Montage als bestätigt und abgenommen. Sollte kein Abnahmetermin vereinbart sein bzw. sich der Abnahmetermin ändern, gilt der Zeitpunkt der Beendigung der Montage durch die Firma SERVuS als Abnahmetermin.
Wird die Abnahme unrechtgemäß verweigert, geht Gefahr und Zufall ab diesem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über. Die Abnahmeverweigerung hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit bzw. die vereinbarte termingerechte Bezahlung der Leistungen an die Firma SERVuS.

5. Stornierung
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzbetrages in der Höhe von 30 % der Bruttoauftragssumme an die Firma SERVuS. Bei Nachweis eines höheren Schadens behält sich die Firma SERVuS die Geltendmachung eines über den pauschalierten Schadenersatzbetrages von 30 % der Bruttoauftragssumme ausdrücklich vor.

6. Lieferungs- und Montagemängel, Mängelbehebung
Der Vertragspartner hat die Ware bei Übernahme unverzüglich auf Transportschäden oder sonstige Mängel zu überprüfen und gegenüber dem Zustellunternehmen zu beanstanden bzw. schriftlich gegenüber der Firma SERVuS einen derartigen Mängel zu melden.
Bei Produktions- oder Materialfehler wird nach Ermessen der Firma SERVuS Ersatz geleistet. Die Geltendmachung von Montagemängel werden seitens der Firma SERVuS nur dann anerkannt, wenn sie bei der Übernahme der Leistung auf dem Arbeitsschein bzw. Lieferschein durch den Vertragspartner schriftlich vermerkt werden. Die Firma SERVuS verpflichtet sich derartige schriftlich festgehaltene Mängel nach Möglichkeit umgehend zu beheben, wobei die derartigen Montagemängel von derartigen Montagefirmen nicht den Eintritt der Fälligkeit der gestellten Rechnungen beeinflussen.
Der Ort der Mängelbehebung sind je nach Art, Umfang des verkauften Produktes bzw. der erfolgten Montage die Räumlichkeiten der Firma SERVuS bzw. die Räumlichkeiten des Vertragspartners. Kann das verkaufte Produkt ohne größeren Aufwand an die Firma SERVuS übermittelt werden, so gilt als vereinbart, dass der Sitz der Firma SERVuS der Ort der Mängelbehebung ist. Die Mängelbehebung vor Ort wird nur für die von der Firma SERVuS montierten und in Betrieb genommenen Anlagen übernommen. Mangelhafte vom Vertragspartner oder von Dritten nicht nach den Montageanleitungen der Firma SERVuS durchgeführten Einbauten sowie ohne Zustimmung vom Vertragspartner oder ohne Zustimmung der Firma SERVuS vom Vertragspartner oder von Dritten durchgeführte Änderungen oder Reparaturen schließen sämtliche Gewährleistungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche gegenüber der Firma SERVuS aus. Ebenfalls werden die von der Firma SERVuS für den verkauften Gegenstand zur Verfügung gestellten Batterien nicht ersetzt.

7. Eigentumsvorbehalt
Für alle gelieferten Waren der Firma SERVuS gilt der uneingeschränkte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Werden die Waren an Dritte verkauft, so verpflichtet sich der Vertragspartner den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst nach vollständiger Bezahlung der offenen Forderung.

8. Gewährleistung und Verjährung
Auffällige, ins Auge fallende Mängel sind bei der Übergabe unverzüglich zu rügen und der Vertragspartner verpflichtet sich den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Übernahme bzw. nach Abnahme auf Mängel zu prüfen und schriftlich die Firma SERVuS von einem möglichen Mangel in Kenntnis zu setzen. Ansonsten gilt die verkaufte Ware als anerkannt.
Wurde die Ware bzw. Teile der Ware von jemanden anderen als von der Firma SERVuS verändert eingebaut, montiert oder sonst nicht in dem von der Firma SERVuS übergebenen Zustand gebracht, ausgenommen bei Notreparaturen und bei Verzug von mehr als vier Wochen der Firma SERVuS mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Vertragspartners aus der Gewährleistung bzw. aus dem Schadenersatz erloschen.
Die sonstigen Gewährleistungsfristen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Aus unwesentlichen Sachmängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu einem für die Firma SERVuS erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Vertragspartner keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzrechte ableiten.
Auch die Preisminderung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Weist die Ware bei Übergabe an den Vertragspartner einen Sachmangel auf, so ist die Firma SERVuS zur Verbesserung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt mit Waren der Firma SERVuS durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten gehen zu Lasten der Firma SERVuS, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sachen. Nicht umfasst ist auch eine Mehrleistung der Firma SERVuS bzw. die Lieferung einer höherwertigen Ware, wobei diesbezüglich der Mehraufwand bzw. Mehrwert zu ersetzen ist. Machen die Kosten für die Ersatzlieferung bzw. Nachlieferung mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so ist die Firma SERVuS auch berechtigt, die Nacherfüllung/Ersatzlieferung zu verweigern und auf die Rückwandlung des Vertrages zu bestehen. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist unzulässig.
Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass es dem Vertragspartner untersagt ist, gegen die Forderungen der Firma SERVuS eigene Forderungen – seien sie aus dem gegenständlichen Vertrag oder aus sonstigen Leistungen – aufzurechnen bzw. eigene Leistungen zurückzuhalten. Es gilt somit ausdrücklich ein Aufrechnungsverbot als vereinbart und können keine Gegenforderungen gegenüber fälligen Forderungen der Firma SERVuS geltend gemacht werden.
Enthalten die Produkte der Firma SERVuS eine Software, entspricht diese dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auslieferung. Eine Garantie, dass die Produkte mit Software fehlerfrei sind, kann die Firma SERVuS  nicht übernehmen.

9. Gerichtsstand
Als sachlich und örtlich zuständiges Gericht wird die ausschließliche Zuständigkeit das Landesgericht Steyr vereinbart.

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